Wie jeder Verein haben wir eine Satzung. Ganz unten auf dieser Seite gibt es diese Version auch als PDF-Datei zum Herunterladen.
(Fassung vom 18.11.2017)
Präambel
Im Landeselternverband schließen sich Eltern gehörloser und schwerhöriger Kinder und Jugendlicher sowie Förderer zusammen, um gemeinsam die Belange der gehörlosen und schwerhörigen Kinder und Jugendlichen auf Landesebene zu vertreten und zu fördern.
§ 1 Name
1. Der Verein führt den Namen Landeselternverband gehörloser und schwerhöriger Kinder und Jugendlicher in Nordrhein-Westfalen e. V.
2. Er ist konfessionell und parteipolitisch nicht gebunden.
3. Der Verein ist unter der Registriernummer VR 2280 im Vereinsregister des Amtsgerichts Essen eingetragen.
§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Essen/ NRW.
§ 3 Zweck
1. Der Landeselternverband vertritt die Eltern gehörloser und schwerhöriger Kinder und Jugendlicher in den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, sowie die Eltern gehörloser und schwerhöriger Kinder und Jugendlicher in der Frühförderung, den Regelkindergärten und Regelschulen. Er vertritt die Eltern auch bei Fragen des Übergangs in Ausbildung und Arbeit.
2. Insbesondere soll er:
a) Die Anliegen der gehörlosen und schwerhörigen Kinder und Jugendlicher in der Öffentlichkeit vertreten und ein Bewusstsein für deren Anliegen in der Öffentlichkeit schaffen, stärken und pflegen.
b) Die gesetzgebenden Organe und zuständigen Behörden über die Probleme der gehörlosen und schwerhörigen Kinder und Jugendlichen unterrichten und Maßnahmen, die der Verbesserung der Lage dienen, anregen.
c) Den Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder pflegen, gleichartige Bestrebungen koordinieren und gemeinsame Maßnahmen durchführen.
d) Mit allen öffentlichen und privaten, wissenschaftlichen und kirchlichen Organisationen ähnlicher Zielsetzung zusammenarbeiten, sowie Wissenschaft und Forschung anregen und unterstützen.
e) Die Identität, Bilingualität, andere Kommunikationsformen und die technischen Hilfsmittel der gehörlosen und schwerhörigen Kinder und Jugendlichen berücksichtigen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Der Verband verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 5 Mittel des Verbandes
Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verband durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand, Erträgnissen des Vereinsvermögens, sonstigen Einkünften.
§ 6 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder des Verbandes können Eltern gehörloser und schwerhöriger Kinder und Jugendlicher, sowie Erziehungsberechtigte, Verbände und eingetragene Vereine im Land NRW werden, die die Belange gehörloser und schwerhöriger Kinder und Jugendlicher vertreten. Sie sind beitragspflichtig. Schulpflegschaften der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation sind Mitglied ohne Beitragspflicht. Angehörige, die bisher Mitglied des Verbandes sind, genießen Bestandsschutz.
2. Fördermitglieder können andere natürliche und juristische Personen werden. Sie unterstützen den Verband materiell und ideell ohne Beitragspflicht. Sie besitzen kein Stimmrecht.
3. Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um den Verband und um Verbandsziele verdient gemacht haben. Sie werden vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von ihm ernannt. Eine Beitragspflicht entfällt.
4. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Verlust der Geschäftsfähigkeit oder der bürgerlichen Ehrenrechte, durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand innerhalb einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende
3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:
a) die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt.
b) die Anordnungen und Beschlüsse der Verbandsorgane nicht befolgt,
c) mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist.
d) Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung zu. Die Berufung ist an den/die 1. oder den/die 2. Vorsitzende zu richten. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 8 Organe
Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie ist von der/dem 1. oder 2. Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens vier Wochen. Die Einladung muss Zeit- und Ortsbestimmung sowie die Tagesordnung enthalten.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn sie von der Mehrheit des Vorstandes oder 1/3 der ordentlichen Mitglieder beantragt werden. Der/die 1. oder 2. Vorsitzende hat die außerordentliche Mitgliederversammlung spätestens vier Wochen nach Eingang eines solchen Antrages unter Angabe des Tagungsortes, des Tagungstermins und der Tagesordnung einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
4. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Eltern zahlen gemeinsam einen Beitrag und haben gemeinsam eine Stimme. Der/die Stimmberechtigte kann sich in Schriftform durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Ein Bevollmächtigter kann maximal eine Vollmacht auf sich vereinigen.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit diese Satzung keine anderweitigen Regelungen vorsieht.
6. Eine 2/3 Mehrheit der Stimmen ist notwendig für: Änderung der Satzung.
7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist von dem Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes
b) Entgegennahme des Kassenberichtes und des Kassenprüfungsberichtes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Festlegung des Mitgliederbeitrages
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f) Wahl des Vorstandes
g) Wahl der Kassenprüfer/innen und Ersatzkassenprüfer/innen
h) Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern als Berufungsinstanz
i) Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge
j) Beschlussfassung über Ablösung von Vorstandsmitgliedern aus besonderem Grund
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes
l) Genehmigung des Protokolls der vorherigen Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem/der
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Geschäftsführer/in
d) Schriftführer/in
2. der erweiterte Vorstand besteht aus nachfolgenden stimmberechtigten Mitgliedern:
a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes gemäß § 26 BGB
b) bis zu drei weiteren Personen
3. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB vertreten den Verein gemeinsam.
4. Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur Wahl neuen Vorstandes im Amt.
5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden.
6. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte einzustellen.
7. Die Vorstandsmitglieder erhalten eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Notwendige Auslagen werden erstattet. Wenn Vorstandsmitglieder für (zeitlich begrenzte) satzungsmäßige Projekte tätig werden, kann ihnen eine angemessene Vergütung zugesagt und bezahlt werden. Solche Leistungen können z. B. Projektleitung, Projektabrechnung und andere projektbezogene Leistungen sein. Die Vergütung darf nicht höher sein als die ortsübliche Vergütung für vergleichbare Leistungen. Der Vorstand ohne Beteiligung des betroffenen Vorstandsmitglieds beschließt über den Leistungsumfang und die angemessene Vergütung.
§ 12 Ausschüsse
Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung Ausschüsse bilden.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Geschäftsstelle
Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verband eine Geschäftsstelle unterhalten.
§ 15 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsantrag muss beim Vorstand schriftlich begründet eingereicht und von der Hälfte der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder unterstützt werden. Auf dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens drei Viertel der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder erforderlich.
2. Bei der Auflösung des Verbandes wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen zur einen Hälfte dem Landesverband der Schwerhörigen und zur anderen Hälfte dem Landesverband der Gehörlosen e.V. NRW weitergegeben. Es ist im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
§ 16 Ermächtigung
Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung, notwendige Änderungen oder Ergänzungen, wie sie zur Erlangung oder Erhaltung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind und solche Änderungen, die behördlich angeordnet werden, selbstständig vorzunehmen. Der Vorstand ist verpflichtet, alle Mitglieder umgehend zu informieren.
Hier gibt es unsere Satzung zum Herunterladen und in Ruhe lesen.